Rechtliche Hintergründe - Die Verfassungsmäßigkeit des GSED

Das im Jahr 2005 in Kraft getretene Hamburgische Gesetz zur Stärkung der Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentren (GSED), das die gesetzliche Grundlage für die Einrichtung von Innovationsbereichen in Hamburg bildet, begegnet aus einer Vielzahl von Gründen rechtlichen Bedenken. Hier möchten wir Ihnen einige der wesentlichen "Konstruktionsmängel" des Gesetzes, aufgrund derer es gegen höherrangiges Recht verstößt, aufzeigen und Ihnen so einen Einblick in die rechtlichen Hintergründe ermöglichen.

 

In Hinblick auf das in Art. 20 des Grundgesetzes verankerte Demokratieprinzip verdient bereits das vorgesehene Antragsverfahren Kritik. Gemäß § 5 Abs. 1 GSED beginnt das Verfahren mit dem Antrag eines privaten Aufgabenträgers (oft handelt es sich dabei um Bauunternehmen oder Wirtschaftsvereine), bei dem dieser neben weiteren Unterlagen insbesondere die schriftliche Zustimmung von mindestens 15% der im geplanten BID ansässigen Grundeigentümer vorzulegen hat. Vor diesem Zeitpunkt unterliegt das Vorgehen des Antragstellers keiner behördlichen Kontrolle, da das Verfahren als "lokaler Selbstorganisationsprozess" konzipiert ist. Bis zu seinem formellen Antrag ist der Aufgabenträger also weder der Stadt Hamburg noch den Betroffenen gegenüber zur Transparenz verpflichtet; so ist z.B. das von ihm zu entwickelnde Maßnahmen- und Finanzierungskonzept grundsätzlich erst bei der Antragstellung vorzulegen (§ 5 Abs. 3 GSED). Demnach besteht keine gesetzliche Verpflichtung dazu, die Betroffenen schon dann, wenn sie ihre Zustimmung zum BID erteilen sollen, umfassend über die von ihnen zu tragenden voraussichtlichen Kosten aufzuklären.

 

Hinzu kommt ein deutliches Ungleichgewicht der jeweils erforderlichen Zustimmungs- bzw. Widerspruchsquoren: Während 15% der vom BID betroffenen Grundstückseigentümer ausreichen, um das Verfahren zu dessen Einrichtung einzuleiten, müssen während der einmonatigen Auslegungsfrist mehr als 30% der Abstimmungsberechtigten Widerspruch einlegen, um diese noch verhindern zu können. Folglich kann eine Minderheit unter ihnen die Gesamtheit der Grundeigentümer für die Einrichtung eines Innovationsbereiches finanziell in die Pflicht nehmen. Diese Regelung ist hinsichtlich des Demokratieprinzips höchst bedenklich; wenn sich nicht eine absolute Mehrheit der Betroffenen für das BID ausspricht und dessen Festlegung befürwortet, sollte es überhaupt nicht zustande kommen.